Arbeit als wesentlicher und tragender Bestandteil unserer Gesellschaft ist von zentraler Bedeutung, um gesellschaftliche Teilhabe und Mitwirkung von Menschen mit Behinderung zu gestalten.
Die UN-Behindertenrechtskonvention, die 2009 in Deutschland ratifiziert wurde, legt den Fokus auf eine volle, wirksame gesellschaftliche Teilhabe von Menschen mit Behinderung und gab einen wichtigen Impuls das deutsche Recht weiterzuentwickeln.
In diesem Zuge wurde Ende 2016 das Bundesteilhabegesetz (BTHG) verkündet. Es stellt die größte Reform des neunten Sozialgesetzbuches (SGB IX) dar. Bezüglich der Stärkung der Teilhabe am Arbeitsleben wurden unter anderem in §60 „Andere Leistungsanbieter" eingeführt, um eine Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung (WfbM) zu schaffen. Leistungen, wie zum Beispiel Hilfen zur Erlangung des Arbeitsplatzes, individuelle Qualifizierung und unterstütze Beschäftigung, können nun nicht mehr nur in einer WfbM in Anspruch genommen werden.
Menschen mit Behinderung haben die Wahl, diese auch bei einem anderen Leistungsanbieter wahrzunehmen.